§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Verein für Menschen mit Behinderung Hochstift Paderborn.

Er hat seinen Sitz in Paderborn und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn geführt und trägt den Zusatz „e.V.“

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, behinderte Menschen zu fördern. Er kann und soll, allein oder im Zusammenwirken mit anderen privaten oder öffentlichen Stellen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, alles tun, was diesem Zweck dient, insbesondere durch:

  1. Beratung und Unterstützung der Eltern behinderter Menschen.
  2. Aktive Förderung behinderter Menschen zu einem selbstbestimmten Leben. Damit verbunden ist die Beratung und Informationsvermittlung zu Sozialleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe insbesondere dem Persönlichen Budget, der Persönlichen Assistenz sowie der Pflegeversicherung.
  3. Informieren der Öffentlichkeit über die Situation von Menschen mit Behinderung.
  4. Sicherstellung der Mobilität.                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Hierfür unterhält unser Verein ein spezielles behindertengerechtes Fahrzeug. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, dieses Fahrzeug gegen eine Kostendeckungspauschale  zu nutzen, um mobil zu sein. Diese Pauschale soll den Aufwand für Versicherung, Wartungs- und Reparaturkosten teilweise abdecken. Zudem muss der Kraftstoff selbst bezahlt werden. An dem Fahrzeug dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden und es darf weder zur Nutzung an unberechtigte Dritte weitergegeben, noch vermietet oder verkauft werden. Das Fahrzeug darf nur ausschließlich zum Transport von Menschen mit Behinderung und nicht zweckfremd, d. h. nicht zur Beförderung von Gütern, zur entgeltlichen Beförderung von Personen und durch andere Personen zu Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung von Behinderten, verwendet werden.
  5. Organisation und Förderung von Freizeitmaßnahmen.
  6. Erschließung und Koordinierung von Hilfsquellen, die für die Vereinszwecke verfügbar gemacht werden können.

(2) Der Verein schließt sich dem Caritas-Verband in Paderborn, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, an.

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Organisationen Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Ausnahme der Gründungsmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Nichtzahlung des Beitrages gem. Abs. 3.

(3) Der Austritt kann nur zum nächsten Quartalsende vorgenommen werden und muss schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grunde zulässig und schriftlich zu begründen.

Bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren ist das Mitglied zuvor zur Beitragszahlung innerhalb von 3 Monaten aufzufordern.

§ 5 – Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträgnisse des Vereinsvermögens.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 – Ausgaben

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (3) Den Mitgliedern werden, wenn sie aus dem Verein ausscheiden oder der Verein aufgelöst wird, Beiträge und Spenden nicht zurückgewährt.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen, und zwar tunlichst im ersten Kalenderhalbjahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder oder des Vorstandes für erforderlich gehalten werden. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Sie soll nicht weniger als eine Woche vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich erfolgen und muss von der Mitteilung der Tagesordnung begleitet sein.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 ist beschlussfähig.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ist ein Mitglied am Erscheinen in der Versammlung verhindert, kann sein Stimmrecht in der Versammlung von seinem Ehegatten oder einem anderen, für diesen Zweck mit schriftlicher Vollmacht versehenen Mitglied, ausgeübt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres Vorsitzenden den, Ausschlag. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, die Auflösung des Vereins (§ 14) einer Mehrheit von drei Vierteln.

(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von wenigsten einem in der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und eines Kassenwartes.
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschluss über den Haushaltsplan

(2) Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen.

§ 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus nicht weniger als drei Personen, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Kassenwart (§ 9, Abs. 1, Ziffer 1).

(2) Die Amtsperiode des Vorstandes dauert bis zum Ende der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach seiner Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Wird während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig verhindert oder tritt es zurück und sinkt damit die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als 2, so hat das verbleibende Vorstandsmitglied den Vereinsmitgliedern schriftlich ein zweites Vorstandsmitglied zu benennen, das wenigstens die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die längstens bis zu 2 Monaten nach diesem Ereignis einzuberufen ist, überbrückt.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über Beschlüsse von grundsätzlicher und bleibender Bedeutung (z. B. die Ordnung der Geschäfts- und Verfahrensfragen, aber auch wichtige Einzelmaßnahmen betreffend) ist eine Niederschrift zu fertigen, und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Notwendige Auslagen werden erstattet.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Die Angehörigen des Vorstandes können bei Verhinderung einen Vertreter bestimmen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 a – Erweiterter Vorstand

Zur Unterstützung und Beratung wird ein erweiterter Vorstand gebildet, für folgende Bereiche:

  1. Nachschulische Betreuung und Förderung Schwerstmehrfachbehinderter,
  2. Informations- und gesellige Veranstaltungen.

Für diese Bereiche hat die Mitgliederversammlung je ein Vereinsmitglied als Mitglied des erweiterten Vorstandes zu wählen (die Absätze 2, 3 und 4 des § 10 gelten entsprechend).

§ 11 – Aufgaben und Vollmachten des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die gesamte Vereinstätigkeit. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zusammen.

(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Einzelaufgaben können auch an Nichtvorstandsmitglieder delegiert werden.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 – Rechnungsprüfer

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzgebarung des Vereins. Sie sollen über genügende Erfahrungen im Kassen- und Rechnungswesen verfügen und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis der Überprüfung fertigen die Rechnungsprüfer eine Niederschrift. Die Mitgliederversammlung ist hierüber in der Jahresversammlung – oder, sofern erforderlich, in einer ausserordentlichen Versammlung – zu unterrichten.

(3) Der Auftrag der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf jeweils nicht mehr als zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung (§ 8) mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Liboriusschule Paderborn (LWL Förderschule), mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet an dem 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn folgt.

 

Stand: Paderborn, 26.03.2019